AGBs
von GREEN-HOME Austria, 2440 Gramatneusiedl, Weinbergweg 60
§1
Angebote und Kostenschätzungen
- Im
Zweifel handelt es sich bei Preisangaben immer nur um unverbindliche
Kostenschätzungen.
- Alle
Konzeptentwicklungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen sind Dienstleistungen und werden in Rechnung gestellt. Weiters
bleiben diese unser geistiges Eigentum und dürfen nur mit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung verwertet oder an Dritte weitergegeben werden.
§2
Angebot, Auftrag und Preise
- Angebote
haben eine maximale Gültigkeit von 14 Werktagen.
- Soweit
nicht ausdrücklich eine Pauschalpreisvereinbarung schriftlich getroffen
wurde, wird nach tatsächlichen Mengen zu den angebotenen Einheitspreisen
abgerechnet.
- Regieleistungen
werden nach tatsächlicher Arbeitsleistung und tatsächlichem
Materialaufwand verrechnet, wobei Material im Umfang unserer üblichen
Verkaufspreise samt allfälligen sonstigen Barauslagen und Arbeitsleistungen
entsprechend unseren üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt werden.
- Erweiterungen
des Auftrages sind auch gültig, wenn sie auch mündlich erfolgen oder durch
die Ausführung angenommen werden. Auf den erweiterten Umfang gilt sinngemäß
der bestehende Vertrag. Erweiterungen bei einem Pauschalauftrag sind nur in
schriftlicher Form gültig und werden nach unseren üblichen Stundensätzen
und Verkaufspreisen verrechnet.
- Wenn
nach Erteilung des Auftrages Leistungen seitens des Auftraggebers geändert
werden, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.
- Für
den Fall, dass sich die Materialkosten bezogen auf die jeweils ausgewiesene
Einzelposition der getroffenen Vereinbarung um mehr als 2% erhöht, sind wir
zu einer Preisanpassung berechtigt, wenn und soweit uns an der Erhöhung
kein Verschulden trifft.
- Auch
wenn zwischen Auftragserteilung und Angebot die maximale Gültigkeit des
Angebots überschritten wurde sind wir berechtigt eine Preisanpassung
vorzunehmen.
§3
Lieferung und Leistung
- Die
Lieferung und Leistungserbringung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden
zum und am vereinbarten Erfüllungsort. Mangels anders lautender
Vereinbarung ist Erfüllungsort unser Firmensitz in 2440 Gramatneusiedl
Weinbergweg 60. Teillieferungen sind zulässig und werden bei Bedarf
gesondert verrechnet.
- Vereinbarte
Liefertermine gelten nicht als Fixtermine. Zum Rücktritt wegen Verzugs ist
der Kunde nur nach schriftlicher Setzung einer zumindest vierwöchigen
Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs oder per Email mit Rückanwort
bzw. Bestätigung von uns berechtigt. Schadenersatzansprüche aufgrund
eingetretenen Verzugs sind außer im Fall grober Fahrlässigkeit bzw.
Vorsatz ausgeschlossen.
- Für
den Fall, dass die Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert wird, die
nicht von uns zu vertreten sind, sind wir für die Dauer der Behinderung von
der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass dem
Vertragspartner hieraus ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch
zusteht. In diesem Fall werden auch allenfalls eventuell vereinbarte Pönalvereinbarungen
hinfällig. Sollten daraus Mehrkosten entstehen, sind wir berechtigt, diese
zu verrechnen. Für daraus resultierende Verzögerungen von nachfolgenden
Gewerken können an uns keinerlei Ansprüche gestellt werden.
- Unterbleibt
die Ausführung des Auftrags aus Gründen, die unserem Kunden zuzurechnen
sind, sind wir unbeschadet der Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche
insbesondere (§ 1168 ABGB) berechtigt, die gesamten Materialkosten, die
Kosten der bisherigen Liefer- / Arbeitsleistungen sowie einen Anteil von 25 % der gemäß
dem Auftrag voraussichtlich noch zu erbringenden Liefer- / Arbeitsleistungen
in Rechnung
zu stellen.
- Ist
die Leistungserbringung zum Teil oder auch gänzlich unmöglich, ohne dass
dies weder uns noch unserem Kunden zuzurechnen ist, sind wir berechtigt, den
tatsächlichen bisherigen Materialaufwand und die tatsächlich erbrachte
Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.
- Das
Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel berechtigt den Kunden nicht zur
Verweigerung der Bezahlung aller dieses Auftrags betreffenden Rechnungen.
- Lieferungen
durch Speditionen / Paketdienste oder anderer Zusteller werden gesondert
nach den aktuellen Tarifen verrechnet.
§4
Wartungsverträge
- Ein
Wartungsvertrag wird in schriftlicher Form zwischen dem Kunden und
GREEN-HOME Austria abgeschlossen. Es besteht kein Anspruch auf einen
Wartungsvertrag.
- Die
Wartung von Hard- und Software erfolgt nur im Rahmen der Unterstützung des
Herstellers.
- Alle
Punkte die ein Wartungsvertrag umfasst werden in einer gesonderten
schriftlichen Vereinbarung festgehalten.
- Die
Verrechnung erfolgt monatlich zu unseren in den AGB angeführten
Zahlungsvereinbarungen.
- Die
Gültigkeit eins Wartungsvertrages ist jeweils ein Kalenderjahr und verlängert
sich automatisch um ein weiteres Jahr sollte keine schriftliche Kündigung
innerhalb der gültigen Kündigungsfrist des Kunden erfolgen.
- Der
Wartungsvertrag kann unsererseits jederzeit schriftlich ohne Angaben von Gründen
gekündigt werden.
- Die
Kündigungsfrist beträgt 2 Monate sollte nicht im schriftlichen
Wartungsvertrag etwas anderes vereinbart worden sein.
§5
Gewährleistung und Garantie
- Offene
Mängel, die sofort feststellbar sind, hat der Kunde unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt der
Auftragserbringung und versteckte Mängel innerhalb derselben Frist ab ihrem
Hervorkommen jeweils qualifiziert und schriftlich zu melden, widrigenfalls sämtliche
Gewährleistungsansprüche und sonstige darauf aufbauende Ansprüche des
Kunden erlöschen. Sämtliche gemeldete schriftliche im Besonderen welche
per Email geschickt werden, werden ausschließlich nach schriftlicher Rückmeldung
von uns akzeptiert andernfalls gelten diese als nicht erhalten und werden
nicht akzeptiert.
- Im
Fall der Gewährleistung haben wir die Möglichkeit, den Mangel nach unserer
Wahl entweder durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Ein Anspruch des
Kunden auf Wandlung oder Minderung des Entgelts besteht erst, wenn der
konkrete Mangel nach Anzeige nicht innerhalb desselben Zeitraumes, der
bereits zwischen Auftragserteilung und Auftragserfüllung vergangen war,
behoben werden kann.
- Alle
Garantieleistungen für die von uns ausgelieferten Geräte beziehen sich
immer zu 100% auf Hardware und werden nur im Rahmen der Herstellergarantie
abgewickelt. Alle Garantieangaben sind zu 100% Herstellergarantien. Für
Softwarefehler oder Inkompatibilitäten zwischen verschiedenen
Softwareprogrammen auf die wir keinen Einfluss haben wird von uns keine
Garantie in welcher Form auch immer übernommen.
- Bei
Plänen, Berechnungen, Konzepte die nicht von uns erstellt worden sind und
ähnliche Unterlagen, die uns vom Kunden oder von Personen, die vom Kunden
beauftragt wurden oder in sonstiger Weise für ihn tätig werden, besteht
unsererseits keine Verpflichtung auf Überprüfung im Hinblick auf deren
richtige und fachgerechte Erstellung, noch treffen uns diesbezügliche
Warnpflichten. Drucksorten die uns zum Druck übergeben werden, müssen von
uns nicht auf Ihre Richtigkeit geprüft werden und sind vom Kunden wenn uns
kein Verschulden trifft nach unseren üblichen Preisen bezahlt werden.
- Wenn
Besonderheiten oder Mängel an der bestehenden Infrastruktur vorhanden sind,
die nicht bereits mit freiem Auge deutlich erkennbar sind, hat uns der Kunde
hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung unsererseits
zur Überprüfung des Bestandes existiert nicht.
§6
Zahlungsbedingungen
- Unsere
Rechnungen sind generell sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig.
Andere Zahlungsziele sind schriftlich auf der jeweiligen Rechnung angeführt
und müssen vorher mit uns besprochen werden. Allfällige Skontoabzüge
werden nur nach gesonderter Vereinbarung akzeptiert, welche ausschließlich
nur bei Schlussrechnungen in Anspruch genommen werden können und
schriftlich angeführt sein müssen. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig
und werden von uns nicht akzeptiert. Zahlungsanweisungen, Schecks und
Wechsel werden unter Berechnung aller damit verbundenen Spesen nur bei
gesonderter Vereinbarung, jedenfalls aber nur zahlungshalber
entgegengenommen. Das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen des Kunden
berechtigt ihn nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen.
- Wir
sind berechtigt, bereits vor der Auftragserfüllung Teilrechnungen im Umfang
von 30 % der Auftragssumme zu legen. Darüber hinaus sind wir ab dem Beginn
der Auftragserfüllung berechtigt, entsprechend des Auftragsfortschrittes
weitere Teilrechnungen zu legen. Teilzahlungen sind sofort nach
Rechnungserhalt fällig.
- Im
Fall des Zahlungsverzuges, der vereinbarten oder tatsächlich gewährten
Stundung werden Verzugszinsen im Ausmaß von 12% p.a. sowie Mahngebühren in
Höhe von 4 ‰, mindestens jedoch € 16,00 vereinbart.
- Eingehende
Zahlungen werden zunächst auf entstandene Kosten für die
Einbringlichmachung ausständiger Zahlungen (Mahn- und Inkassospesen,
Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) angerechnet, hernach auf Zinsen und
schließlich auf offenes Kapital.
- Gegen
Ansprüche unsererseits ist jegliche Aufrechnung mit allfälligen
Gegenforderungen des Kunden ausgeschlossen.
§7
Eigentumsvorbehalt
- Wir
behalten uns unser Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen
Bezahlung des vereinbarten Entgelts und sonstiger Forderungen ausdrücklich
vor.
- Für
den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung trotz Fälligkeit wird uns
seitens des Kunden hiermit bereits unwiderruflich das Recht eingeräumt, sämtliche
Hard und Softwareteile, selbst wenn es mit dem Boden oder einem Gebäude
fest verbunden ist, hiervon wiederum zu trennen und in unsere Gewahrsame zu
verbringen. Wir sind zur Herausgabe der Hard und Softwareteile erst nach
vollständiger Bezahlung der offenen Ansprüche sowie der Kosten der
Demontage, Deinstallation der Lagerung und der voraussichtlichen Kosten der
abermaligen Montage verpflichtet.
§8
Sonstige Bestimmungen
- Sollten
durch unsachgemäße Eigenleistungen Mängel auftreten, so wird für diese
keine Haftung übernommen. Für Eigenleistungen kann, wenn nicht gesondert
und schriftlich vereinbart, keinerlei Vergütung in welcher Form auch immer
erfolgen.
- Der
Kunde verpflichtet sich, die ihn treffenden einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere
die relevanten baurechtlichen und elektrotechnischen Vorschriften zu erfüllen
und uns insoweit schad- und klaglos zu halten.
- Änderungen
und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch
für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
- Zwingende
gesetzliche Bestimmungen gehen der Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen
vor. Rechtsunwirksame Bestimmungen berühren die Wirksamkeit des übrigen
Vertrages nicht. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind durch die Vereinbarung
neuer, der rechtsunwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst ähnlichen
rechtswirksamen Bestimmungen zu ersetzen.
- Für
alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine
Gültigkeit wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in
Betracht kommenden Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vereinbart.
Auf dieses Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht
anzuwenden.
- Eigenmächtige
Änderungen oder Streichungen unserer AGB ändern nichts an deren Gültigkeit.
Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner haben keinerlei
Geltung. Aus einem Schweigen zu solchen abweichenden Geschäftsbedingungen
kann keine Zustimmung geschlossen werden.
Letzte
Änderung 14.02.2022 Die AGBs
finden Sie unter www.green-home.at/agb